Das Steuerstrafrecht erklärt

Steuerberater-Test
Thiele & Rotte auch 2007 ausgezeichnet als
“TOP Steuerberater” im Steuerberater-Test
(Ausgabe 35/2007)

Steuerstrafrecht / Steuerstrafverfahren / Steuerstrafverteidigung
Sanierung & Insolvenzverwaltung

Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)

Studium Steuerstrafrecht (FH)

Steuerstrafrecht

Um einen möglichst effektiven Schutz der Verfahrensrechte im Steuerstrafrecht zum Wohle des Mandanten einfordern zu können, bedarf es auf Seiten des steuerlichen Beraters besonderer Kenntnisse des Steuerstrafverfahrensrechts. Aufgrund der weitreichenden zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen einer Verurteilung als Steuerstraftäter (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 10 bzw. 15 Jahren) und der Komplexität der Materie ist dies nur mit einer zusätzlichen Spezialisierung des/ der Steuerberater zu gewährleisten. Als langjährig auf dem Gebiet der Steuerberatung und Steuerstrafverteidigung tätige Steuerberatungsgesellschaft war es daher nur folgerichtig, dass der in unserer Steuerkanzlei für das Beraterfeld “Steuerstrafverteidigung” fachlich verantwortliche Partner jüngst (Dezember 2006) ein ausschließlich auf das Steuerstrafrecht ausgerichtetes universitäres Weiterbildungsstudium “Steuerstrafrecht” erfolgreich abgeschlossen hat.

Die stetig zunehmenden Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung führen immer häufiger dazu, dass Steuerbürger ins Visier der Steuerfahndung und der Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu) geraten. Beispielhaft seien erwähnt die EU-Zinsrichtlinie, aufgrund derer die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, die Zinserträge von EU-Ausländern dem Heimatstaat jährlich mitzuteilen, das Kontenabrufverfahren, mit dessen Hilfe die Finanzverwaltung sämtliche Konten und Wertpapierdepots des Steuerpflichtigen anonym einsehen kann (damit ist das Bankgeheimnis faktisch aufgehoben) sowie die Bankenverpflichtung zur Ausstellung einer “Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen” nach § 24c EStG”.

Als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft greifen die Beamten der Steuerfahndung bei Verdacht der Steuerhinterziehung häufig bereits im Frühstadium eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens zu deren effektivsten Waffe, der Hausdurchsuchung. Ohne Vorankündigung durchsuchen i. d. R. mehrere Steuerfahnder gleichzeitig als „Steuerpolizei“ die Räumlichkeiten des Betroffenen. In Frage kommen hier z. B. Betrieb, Wohnung, Zweit- oder Ferienwohnung, Garage, PKW, Wohnungen von Angehörigen und Freunde. Alle Räume werden systematisch durchsucht. Schränke, Tresore, Schubläden, Brief, Akten- und Handtaschen werden geöffnet. Kleidung, Betten, Bücher, Vorräte, Kamine und andere mögliche Verstecke werden auf Beweismittel hin durchsucht. Die körperliche Durchsuchung ist ebenfalls zulässig. Wer sich einer solchen unvorhergesehenen Durchsuchung ausgesetzt sieht, sollte sich seiner Rechte und Pflichten bewusst sein und sich dem entsprechend verhalten. Näheres können Sie der nebenstehenden “Checkliste” entnehmen.

     

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